Der Kläger im Rettungsdienstrecht wird wohl der Patient sein, der einen Schaden erlitten hat. Dieser wird meist gegen den Träger des Rettungsdienstes klagen, der Träger des Rettungsdienstes ist somit der Beklagte.

Im Falle des Landgerichts Berlin, musste der Träger des Rettungsdienstes über 350.000 Euro Schadenersatz zahlen. Kläger war in diesem Falle die Kranken- und Pflegekasse und ihr wurde letztendlich dieser Betrag auch in vollem Umfang zugesprochen.

Wir nehmen den Ausgangsfall, das heißt der Kläger klagt gegenüber dem Träger des Rettungsdienstes Schadensersatz für die Kosten der Schwerstpflegebedürftigkeit ein. Hier muss im Normalfall, auch im Rettungsdienstrecht , der Kläger die für Ihn begünstigenden Tatsachen darlegen und beweisen. Begünstigt nennt der Jurist in dem Falle, dass er beweisen muss, dass der Schaden durch das Handeln des Trägers des Rettungsdienstes bzw. durch die Verrichtungsgehilfen entstanden ist. Dies ist der Grundsatz im Zivilrechtlichen Verfahren.

Der Patient muss den Schaden beweisen und er muss beweisen, dass dieser Schaden aufgrund einer Handlung oder aufgrund des Unterlassens seitens des Trägers des Rettungsdienstes, nämlich durch einen Mitarbeiter in der Leitstelle oder im Fahrdienst erfolgt ist und dass dieser Schaden eben aufgrund des Tuns oder Unterlassens eingetreten ist. So der Normalfall.

Nun möchte ich dir die Beweislastumkehr erklären, die im Arzthaftungsrecht Anwendung findet und die man nun aufgrund aktueller Rechtsprechung auch auf nicht ärztliches Personal, sprich die Mitarbeiter im Rettungsdienst und in der Leitstelle anwendet.

Bei der Beweislastumkehr im Rettungsdienstrecht, wie das Wort schon sagt, ist es nicht so, dass der Kläger meist die Tatsachen beweisen muss, sondern der Träger des Rettungsdienstes muss den Gegenbeweis erbringen. Das bedeutet, dass der grobe Behandlungsfehler zu einer Beweislastumkehr im Verfahren führt. Nicht der Patient muss die Beweise erbringen, sondern der Träger des Rettungsdienstes muss beweisen, dass durch die Verzögerung der ärztlichen Behandlung dem Patienten kein Schaden entstanden ist.



Wir nehmen den Fall des Landgerichts Berlin, in dem der Träger des Rettungsdienstes über 350.000 Euro Schadenersatz an die Kranken- und Pflegekasse bezahlen musste, da der Leitstellendisponent nur einen Rettungswagen und nicht zeitgleich einen Notarzt mit entsandt hat. Beweislastumkehr heißt, der Träger des Rettungsdienstes hätte im vorliegenden Falle beweisen müssen, dass sich der Zustand des Patienten bei gleichzeitiger Entsendung RTW und Notarzt besser verlaufen wäre, wenn der Notarzt gleichzeitig mitentsendet worden wäre und nicht erst 10 Minuten später.

Du fragst dich jetzt zurecht wie soll das gehen? Letztendlich muss man sagen, gar nicht…..

Da es nicht zu diesem Beweisvortrag vor Gericht kam, da die Organisation, bzw. die Stadt oder das Land je nachdem wer Träger des Rettungsdienstes ist, dies nicht beweisen können wird, bekommt letztendlich der Kläger hier in diesem Falle die Kranken- und Pflegekasse den Schadenersatzanspruch im Rettungsdienstrecht zugesprochen.

Daher achte darauf, dass alles möglichst bis ins Detail dokumentiert und festgehalten ist, sowohl schriftlich aber auch in Form von Tonbändern. Dies war im vorliegenden Falle gerade nicht so, da die Tonbänder aus datenschutzrechtlichen Gründen bereits gelöscht waren.

Man muss festhalten, die Beweislastumkehr ist letztendlich für den Patienten im Rettungsdienstrecht von Vorteil. Der Ausnahmefall, dass hier die Krankenkasse geklagt hat nehmen wir mit auf, aber meist wird es der Patient sein, der Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Träger des Rettungsdienstes geltend machen wird. Der Träger des Rettungsdienstes kann jedoch Rückgriff beim Mitarbeiter nehmen. Beim Rückgriff wird es darauf ankommen, ob dem Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit, mittlere oder einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Wichtig hierbei ist zu verstehen, dass der Mitarbeiter durch diesen Mechanismus auch zivilrechtlich und nicht nur strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Daher muss an dieser Stelle klar empfohlen werden, im Zweifel lieber großzügig disponieren und alarmieren. Sobald Vitalfunktionen bedroht sind, alarmiert gleichzeitig den Notarzt mit. Ausschlaggebend war in diesem Fall, dass der Notarzt zur freien Verfügung stand und somit dem Gutachter unter keinster Weise erkennbar bzw. nachvollziehbar war, warum der Disponent diesen nicht gleichzeitig mitalarmiert hat. Das Gericht ist dem Gutachten gefolgt und es kam letztendlich zu diesem Urteil, so dass der Träger des Rettungsdienstes zu einer Schadensersatzforderung von über 350.000 € verurteilt wurde.

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